§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 01. 01. 2000 in Wuppertal-Ronsdorf gegründete Verein führt den Namen: MARER 112 (Medical Assistance, Resuscitation, Emergency Rescue) Sanitäts-, Rettungs- u. Notarztdienste,Verein für Notfallrettung & Unfallhilfe, Aus-, Fort- und Weiterbildung
(2) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nr. 3755 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. 

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die ehrenamtliche Durchführung von Sanitäts-, Rettungs- und Notarztdiensten sowie 1. Hilfe-Ausbildungen / -Schulungen z. B. allgemein für Kinder-, Jugendliche und Erwachsene insbesondere von Übungsleitern im Sportbetrieb, des weiteren Aus-, Fort- u. Weiterbildung der Mitglieder im Hinblick auf 1. Hilfe und Notfallversorgung bei Unfällen auf (Sport-)Groß-Veranstaltungen. Hierbei sind beispielhaft die enge und unterstützende Zusammenarbeit mit der Sport- und Spielgemeinschaft Ronsdorf e. V., dem Wuppertaler Turnverband e. V. und seinen angegliederten Sportvereinen sowie der Stadt Wuppertal, hier Stadtbetrieb Sport & Bäder zu nennen. Weiterhin unterstützende Tätigkeit sowie die Zusammenarbeit auf Wunsch der Hilfsorganisationen, Rettungsdienste und Feuerwehr allgemein u. in Katastrophenfällen. Ferner ist es Ziel zur Hilfeleistung zu motivieren, hierzu weitergehend sich ausbilden zu lassen. Weiterhin sollen in Zusammenarbeit mit z. B. vorgenannten Einrichtungen auch die Sanitätsdienstleistung und Ausbildung bei Wasser- u. Alpinrettung vorgenommen werden. Hierbei werden die notwendigen Voraussetzungen für Rettungsschwimmer bzw. alpiner Rettung auf gesonderten Schulungsmaßnahmen bzw. Lehrgängen gelehrt und vermittelt.
(2) Weiterhin ist bei der engen Anbindung an und Spezialisierung gerade auf sportliche Betätigungsfelder die Förderung des Sports Zweck des Vereins. Dies dient im Hinblick auf die körperliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder, die Grundvoraussetzung ist, um Sanitäts- bzw. Rettungsdienst versehen zu können.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Eventuelle Gewinne oder Überschüsse sollen zur Unterstützung und Verwirklichung des unter (1) genannten Konzepts benutzt werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, insbesondere zur Zwecksicherung medizinisch interessierte Personen wie z. B. Ersthelfer, Rettungshelfer, -sanitäter u. – assistenten, Krankenschwestern u. –pfleger, Ärzte, gerade mit Erfahrung u. Tätigkeit in der Rettungsmedizin / als Notarzt
(2) Der Aufnahmeantrag muß in schriftlicher Form auf vorgegebener Beitrittserklärung unter Angabe der Personalien sowie der zur Mitgliederverwaltung benötigten Angaben an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch Mitunterschrift/ Mitschuldübernahme der gesetzlichen Vertreter notwendig, die hierdurch jedoch keinerlei Stimmrecht sowie Mitspracherecht bei Vereinsinterna erhalten. Bei Unterschrift der Beitrittserklärung nur durch einen der Erziehungsberechtigten wird das Einverständnis bzw. die Zustimmung des Ehe-/Lebenspartners stillschweigend vorausgesetzt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat jugendliche und erwachsene Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Mitgliederversammlung. Ferner führt der Verein Fördermitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht, die auf eigenen Wunsch nur die finanzielle Unterstützung der Vereinsziele beabsichtigen.
(2) Ein Mitglied ist vom Wahl- und Stimmrecht auszuschließen, wenn es sich im Interessenwiderstreit mit dem Verein befindet.
(3) Der Verein führt aktive, passive, Gründungs- und Ehrenmitglieder, ferner Betreuer sowie Helfer. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eventuelle Verleihung von Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand entscheidet der Vorstand. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
  1.) mit dem Tod des Mitglieds
  2.) durch Austritt des Mitglieds
  3.) durch Ausschluß aus dem Verein
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die der Schriftform bedarf, gegenüber dem Vorstand  nur zum Jahresende unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Kündigungen sind ausschließlich an die Geschäftsstelle zur richten und müssen dem Vorstand also  spätestens am 30. September eines Jahres zweckmäßiger Weise als Einschreiben vorliegen!
Eine Kündigung im Eintrittsjahr ist nicht möglich.Kündigungen können nach Ablauf der o. g. Kündigungsfrist nicht widerrufen werden. Hier muß die Mitgliedschaft erneut beantragt und eventuelle Umlagen bzw. Aufnahmegebühren müssen erneut entrichtet werden.
(3) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied vereinsschädigendes Verhalten zeigt, erheblich oder permanent gegen die Vereinssatzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt.Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied nach erfolgtem gerichtlichen Mahnverfahren den jeweils fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Mit dem Austritt oder dem Ausschluß aus dem Verein erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte sowie jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.Vereinseigene Gegenstände müssen dem Vorstand umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche ausgehändigt werden. 

§ 6 Beiträge
(1) Der Verein kann bei Mitgliedschaftsbeginn eine einmalige Aufnahmegebühr, die durch Vorstandsbeschluß festgesetzt wird, erheben.Des weiteren kann der Verein Mitgliedsbeiträge erheben. Er kann ferner Umlagen durch Vorstandsbeschluß festsetzen.
(2) Der zu zahlende jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Vorstandsbeschluß festgelegt. Bei Beitragserhöhungen, die über 30 % des ursprünglichen Beitrags hinausgehen, muß die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden.
(3) Der Jahresbeitrag ist eine  Bringschuld. Er ist  unaufgefordert am Jahresanfangspätestens bis Ende des 1. Geschäftsmonats im voraus zu entrichten, d. h. der Jahresbeitrag muß am 31. Januar auf dem Vereinskonto verbucht sein.Da der Buchungsaufwand bei Überweisungen bisher das erträgliche Maß an Ehrenamtlichkeit bei weitem überschritten hat, ist die Beitragszahlung mit Beschluß der Neufassung dieser Satzung ausschließlich mit Lastschriftverfahren durch den Verein vornehmen zu lassen. Ein entsprechender Passus wird mit in die Beitrittserklärung aufgenommen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Gründungs-, Ehrenmitglieder und Helfer u. Mitarbeiter, die vom Vorstand zu diesen Aufgaben bestimmt worden sind, sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(5) Hier nicht weiter erörterte Sachverhalte regelt die jeweils gültige Beitrags-/Kostenordnung. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Ihnen durch den Verein gewährten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigungen im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für die gemeinsamen Ziele und den Zweck des Vereins mit größtmöglichem persönlichen Engagement einzusetzen. 

§ 8 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter alle 2 Jahre abzuhalten (Jahreshauptversammlung).Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Hier gelten ebenfalls o. g. Formalitäten.
(3) Jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge in schriftlicher Form zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Auflösung des Vereins ist mit 9/10- sowie über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich! Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme der Jahresrechnung
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Gesamtvorstandes sowie aller sonstigen Ausschüsse
  5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
  6. Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer 

§ 11 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden (Geschäftsführer)
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden(2)
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Rettungssanitätern, -assistenten, Not-/Ärzten
  3. den Beisitzern
(3) Die Ämter des erweiterten Vorstands können unbesetzt bleiben und werden dann vom geschäftsführenden Vorstand mitverwaltet. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit mehrere Ämter einer Person zu übertragen. Über die Bestellung und die Anzahl von Beisitzern entscheidet der Vorstand.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand nach § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt alle 4 Jahre. Die bedarfsmäßige Bestellung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kann durch den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren vorgenommen werden und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern, können Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit mindestens einem Mitglied des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Ferner kann er Ordnungen erlassen.
(9) Übersteigt das Ehrenamt das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können die jeweils Betroffenen unter Beachtung des § 2 Absatz 6 hierfür entschädigt werden.Außerdem behält sich der Vorstand unter diesen Umständen den Einsatz hauptberuflicher Kräfte vor. 

§ 12 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Satzungsbestandteil. 

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die „Initiative für krebskranke Kinder e. V.“ in Wuppertal mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Verbesserung der medizinischen Versorgung der krebskranken Kinder und Jugendlichen im Wuppertaler Raum eingesetzt wird.
(2) Als Liquidatoren werden der jeweils im Amt befindliche 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt. 

Einstimmiger Beschluß der Fassung der Vereinssatzung:

Wuppertal, 01.01.2000